Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Revitalisierungen von beschichteten Gebäudeelementen:
1. Vertragsgrundlage
Ein Auftrag gilt als zustande gekommen, wenn ein Angebot der ausführenden Firma (nachfolgend "Dienstleister") vom jeweiligen Kunden (nachfolgend "Kunde") mündlich oder schriftlich angenommen wird. Abweichende Bedingungen des Kunden, insbesondere eigene AGB, finden keine Anwendung und werden nicht Vertragsbestandteil – auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
2. Preisgestaltung
Die jeweils im Angebot angegebenen Preise sind verbindlich und gelten als Grundlage der Abrechnung, sofern nicht anders vereinbart.
3. Leistungsumfang und Ausführung
Der Dienstleister erbringt seine Leistungen entsprechend dem aktuellen Stand der Technik. Grundlage der Revitalisierung kann eine zuvor abgestimmte Musterfläche sein. Ziel der Arbeiten ist die Entfernung von verwitterten Schichten sowie das Aufbringen einer Schutzschicht. Eine gleichmäßige Optik der Fläche wird dabei nicht garantiert. Der Kunde hat kostenfrei Strom (230V Standard-Steckdose) und Wasser bereitzustellen.
4. Verhinderung der Ausführung
Sollte der Kunde die Leistung verhindern oder diese kurzfristig absagen, obwohl die Ursache in seinem Einflussbereich liegt, behält sich der Dienstleister vor, 30 % des Auftragswertes als Ausfallpauschale zu verlangen. Bei Verzögerungen, die auf Seiten des Kunden liegen, können zusätzliche Wartezeiten ebenfalls in Rechnung gestellt werden.
5. Haftungsregelung
Die Haftung des Dienstleisters richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben, wird jedoch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, sofern keine weitergehende Versicherung Deckung bietet. Für Schäden durch nicht sachgemäße bauliche Gegebenheiten (z. B. undichte Fenster und Türen, mangelhafte Fassadenanbindung oder nicht haftende Oberflächen) wird keine Verantwortung übernommen.
Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die Arbeitsbereiche frei und zugänglich zu halten. Verunreinigungen an Fenstern, Türen, Tore, Zäune, Fassaden oder Glasflächen können auftreten – eine Fensterreinigung und Fassadenreinigung ist nicht Bestandteil des Leistungsumfangs.
6. Abnahme und Gewährleistung
Nach Abschluss der Arbeiten ist der Kunde verpflichtet, den einwandfreien Zustand schriftlich zu bestätigen. Wird eine schriftliche Abnahme trotz Aufforderung verweigert, gelten die Leistungen als mängelfrei übergeben. Es gelten darüber hinaus die gesetzlichen Vorschriften zur Gewährleistung.
7. Garantie auf Fassadenreinigung
Es gilt die gesetzliche Gewährleistung. Eine regelmäßige, jährliche Pflege der beschichteten Flächen durch den Kunden kann die Langlebigkeit der Beschichtung positiv beeinflussen. Von dieser Garantie ausgeschlossen sind Rückstände, die auf bauliche Mängel oder auf Flächen mit starker Wasser- oder Sonneneinwirkung zurückzuführen sind.